AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma R + H GmbH 88364 Wolfegg

§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Firma R + H GmbH, Kisslegg gelten für sämtliche Verträge, insbesondere Lieferungen, Leistungen und Angebote von R + H. Mit der Entgegennahme des Angebots, der Auftragserteilung oder Entgegennahme der Leistung, gelten diese Vertragsbedingungen als anerkannt. Im kaufmännischen Rechtsverkehr wird Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen; dies gilt auch für den Fall, dass diese durch Bestätigungsschreiben übermittelt werden.

2. Mündliche Vereinbarungen sind nicht geschlossen bzw. Zusagen nicht abgegeben worden; weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Alle Vereinbarungen und mündlichen Nebenabreden, die zwischen   R + H und den Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von R + H sind bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt mit Auftragsbestätigung oder Leistung. Abbildungen, Maße, Berichte und Zeichnungen bzw. sonstige Leistungsdaten- und Spezifikationen sind nur  verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ebenfalls sind Kostenvoranschläge nur in Schriftform bindend.

2. Die Preise von R + H gelten ab Werk, Lager oder Lager des Vorlieferanten zuzüglich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Idendifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich R + H die Berechnung der jeweiligen geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union ist R + H berechtigt die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis übermittelt.

4. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, die bei R + H angefordert werden können, abgerechnet. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

5. Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf eines der Konten von R + H zu leisten. Der Kunde kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zahlungen des Kunden werden mit Eingang der Rechnung von R + H fällig und sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang
1. Lieferfristen und Liefertermine gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass R + H die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er R + H eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen eingeräumt hat.

2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzurechnen. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Lager des Vorlieferanten, oder nach Vereinbarung.

3. Transport- und Versand der Ware vom Vorlieferanten direkt oder von R + H zum Kunden erfolgt auf Risiko des Kunden. Die Gefahr geht bei Auslieferung an den Versender durch den  Vorlieferanten oder durch R + H auf den Kunden über. Für den Fall, dass der Kunde selbst den Transport der Sache vom Herstellungs- bzw. Lagerort zur Verwendungsstelle übernommen hat, trägt der Kunde für die Dauer des Transports die Gefahr. Die Regelungen über den Gefahrenübergang gelten auch,  soweit Teillieferungen erfolgen und andere Leistungen durch R + H übernommen wurden.

4. Unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme bzw. verzögern sich diese infolge von Umständen die      R + H  auch nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. R + H verpflichtet sich, vom Besteller verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

5. Der Kunde darf die Entgegennahme der Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seine Rechte aus § 5ff., nicht verweigern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung von R + H bezüglich der Abnahmebereitschaft.

7. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerungen des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb des Einflussbereiches von R + H liegenden Ereignisse zurückzuführen ist. Dies gilt auch im Falle eines bereits vorliegenden Verzuges. Beginn und Ende derartiger Ereignisse sind dem Kunden baldmöglichst mitzuteilen. Sofern sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, insbesondere für  Wartezeiten und für weitere erforderliche Reisen von Fachkräften, auch dann, wenn die Arbeiten pauschal übernommen wurden oder zu Lasten des Lieferanten gingen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

8. R + H behält sich vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

9. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistungen nachweisbar für den Kunden ohne Interesse sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde auch die Teillieferungen für einen Vertragspreis zu bezahlen. Hinsichtlich der  Haftung wird auf die Regelungen unter § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Kommt R + H in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese Verzugsentschädigung beträgt von dem Zeitpunkt an, an dem die Forderung schriftlich bei R + H eingegangen ist, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent bleiben sämtliche Liefergegenstände im Eigentum von R + H. Soweit die  Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Der Kunde darf jeweils den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde R + H unverzüglich zu informieren. Sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden besteht, ist R + H berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist  R + H zur  Rücknahme des Liefergegenstandes nach erfolgter Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt ebenso wenig wie die Pfändung des Liefergegenstandes durch R + H als Rücktritt. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er verpflichtet sich, die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht unverzüglich vollständig bezahlt werden. Sofern sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, entfällt die Berechtigung zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes. Der Kunde tritt bereits jetzt zur Sicherung der Forderung von R + H die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen gegenüber einem Dritten ab. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware und des daraus entstehenden Miteigentums erfasst die Abtretung nur den R + H zustehenden Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen R + H gegenüber vertragsgemäß nachkommt, bleibt er zur Einziehung der an R + H  abgetretenen Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. R + H ist berechtigt, jederzeit zu verlangen, dass der  Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für R + H vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen – nicht im Eigentum von R + H stehenden Gegenstände verarbeitet – so erwirbt R + H des Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im  Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden Liefergegenstände von R + H mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde R + H anteilig Miteigentum überträgt, soweit ihm die Hauptsache gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder  Miteigentum für R + H. Für die  durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gilt ebenfalls das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. R + H verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert die der R + H zustehenden, noch offenen (Rest-)Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

§ 5 Sach – und Rechtsmängelhaftung
1. Sofern ein Sachmangel vorliegt, liefert R + H nach eigenem Ermessen neu bzw. bessert alle Leistungen nach, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegenden Umstände als mangelbehaftet herausstellen. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. Sofern im Rahmen des Austauschverfahrens Teile ersetzt werden, behält sich R + H hieran das Eigentum ausdrücklich vor. Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für folgende Schäden, die nicht auf Verschulden von R + H zurückzuführen sind, namentlich natürliche Abnutzung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austausch Werkstoffe, R + H unbekannte, schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie ohne Zustimmung von R + H vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

2. Damit die von R + H nach billigem Ermessen als notwendig erscheinende Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vorgenommen werden kann, muss der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit verschaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird R + H von der Haftung und der Sach- bzw. Rechtsmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Sofern die Mängelrüge berechtigt ist,  trägt  R + H die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. bei Ersatzlieferung die Kosten des Ersatzteiles sowie dessen Versandkosten. Bei Liefer-/Montageorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind die insgesamt von R + H  zu tragenden Kosten auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

3. Sofern die Mängel durch den Kunden schuldhaft mitverursacht wurden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Schadensminderungspflichten, steht R + H nach der Nachbesserung ein der Mitverursachung des Kunden entsprechender Schadensersatzanspruch zu.

4. Der Kunde hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine von ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreicht. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht  auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Bei für die Benutzung des Liefergegenstandes innerhalb der nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Verjährungsfristen zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten, verschafft R + H dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizierten Liefergegenstand derart,  dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt.

Die Verantwortlichkeit von R + H bei Rechtsmängeln ist vorbehaltlich der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Haftungsregelungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

6. Alle weiteren Ansprüche aus Sach- bzw. Rechtsmängelhaftung, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestimmen sich ausschließlich nach den in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Bestimmungen über die Haftung.

§ 6 Haftung
1. R + H haftet, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, auch für Schäden wegen Pflichtverletzung bei der Vertragsverhandlungen und bei Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Mängeln, die R + H arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, Mängel, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet R + H auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung hingegen auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zur Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Kunden ordnungsgemäß gesichert worden wären.

3. Sofern ein reiner Vermögensschaden zu ersetzen ist, wird gemäß dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit, zwischen der Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe begrenzt.

Eine weitere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.

4. R + H haftet nicht für die Folge von Mängeln, für die gemäß des Abschnitts über die Sach- und Rechtsmängelhaftung in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gewähr übernommen wurde.

§ 7 Verjährung
1. Die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden verjähren – sofern es sich um ein kaufmännisches Rechtgeschäft handelt – in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 ff HGB unberührt.

3. Beim Verkauf bzw. bei Lieferung von gebrauchten Waren wird – soweit R + H nicht gesetzlich zwingend haftet – jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für den Beginn der Verjährung.

§ 8 Liefergegenstand
Soweit R + H bezüglich des Liefergegenstands als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden hat, erteilt der Kunde R + H bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dessen Ansprüche.

§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von R + H in 88353 Kisslegg. R + H ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

2. Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden von R + H unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verwendet.

§ 11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen, dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Parteien am ehesten entsprochen hätte.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung einer Ersatzbestimmung unter den vorgenannten Vorgaben ernsthaft mitzuwirken.

Cookie Hinweis

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen ein angenehmeres Surfen zu ermöglichen. Mehr Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung. Neben den obligatorischen Session-Cookies verwenden wir Cookies weiterer Anbieter.

Mehr Informationen
Auswahl aktzeptieren